Lizenzvertrag Tonaufnahme

Ein Lizenzvertrag# oder eine Nutzungsvereinbarung wird zwischen dem Lizenzgeber*  und dem Lizenznehmer* vereinbart. Der Lizenzgeber ist der Urheber aka Komponist des Werkes, der Produzent der Aufnahme oder ein beauftragter Verlag der Protagonisten. Lizenznehmer kann jeder sein, der ein Werk oder eine Tonaufnahme für seine geplanten Produktionen benötigt und nutzen möchte. Bei den Vertragspartnern kann es sich natürlich auch um mehrere Personen oder auch Institutionen handeln.

Hier werden, wie bei jedem anderen Vertrag auch, die grundlegenden Daten, wie Anrede, Name oder Unternehmensbezeichnung, Adressen beider Parteien und beim Lizenzgeber zusätzlich die Kontoverbindung angeführt.

Das ganze rechtliche Zeugs klingt ja immer sehr trocken und hat was Einschläferndes. Gibst du mir recht? Schön, dass wir einer Meinung sind. Also, um den Inhalt etwas plastischer darzustellen wird aus dem Lizenzgeber “Matty Music” und aus dem Lizenznehmer “Susi Use It”.

Dann legen wir los!

Inhaltsverzeichnis

1. Der Vertragsgegenstand

Susi hat vor, eine Produktion zu starten. Das kann jetzt ein Album sein, weil sie Sängerin ist, oder sie ist eine Art weiblicher Steven Spielberg und braucht Sync Rights* für einen Hammer Soundtrack für ihren Blockbuster. Möglichkeiten gibt es da Einige.

Wie dem auch sei, sie trifft sich jetzt mit Matty, der genau diese Hammer Sounds für sie hat oder produzieren kann und holt sich von ihm die Rechte für ihre Produktion.

Er sieht sich die Produktion genau an und wenn er sich damit identifizieren kann, bekommt Susi eine Lizenz mit allen Details zur Aufnahme. Klarerweise ist Susi auch die komplette Tonaufnahme bekannt, auch sie kauft keine Katze im Sack. Matty stellt ihr selbstredend eine veröffentlichungsfähige und gemasterte Aufnahme zur Verfügung, wofür er auch die Kosten trägt. Er muss sich auch an einen Abgabetermin halten. So weit, so gut.

Im großen Stil sind da natürlich auf beiden Seiten Music Supervisor, Plattenfirmen, Musikverlage etc. am Aushandeln. Aber mit Matty und Susi macht es halt mehr Spaß.

*Synchronisationsrechte für die Zusammenführung von Bild und Ton müssen im Übrigen IMMER vereinbart werden, selbst wenn es sich um einen kostenlosen Freundschaftsdienst ohne Lizenzgebühren handelt!

2. Rechteübertragung

Jetzt geht’s ans Eingemachte. Es wird ein Honorar vereinbart, und sobald Susi bezahlt hat, bekommt sie die Rechte übertragen, die Tonaufnahme mit ihrer Produktion zu verbinden. Im Fachjargon nennt sich das synchronisieren.

Heißt, sie darf als Interpretin ein Album produzieren, dieses Verkaufen, zum Streamen anbieten, Konzerte geben, ein Musikvideo produzieren, was Sängerinnen halt so machen.

Als Filmproduzentin darf sie die Musik jetzt für ihren Film verwenden und für alles, was zu dieser Produktion dazu gehört, auch Werbung und Promotion. Susi darf die Rechte auch an Dritte, die an der Produktion mitarbeiten, übertragen. Die Tonaufnahme darf digital bearbeitet oder gekürzt werden. Susi erklärt sich mit den übertragenen Rechten einverstanden, sie ist aber nicht verpflichtet, die Rechte auszuüben. Sie muss also die Tonaufnahme nicht verwenden, aus welchen Gründen auch immer.

Da Matty von einer Verwertungsgesellschaft vertreten wird, muss Susi auch mit dieser allfällige Rechte abklären, diese sind in der Vereinbarung nicht automatisch enthalten. Das Recht an der Komposition der Tonaufnahme hat sie auch nicht automatisch, das muss auch extra vereinbart werden.

3. Zeit, Ort, Sache und Medien

Susi und Matty vereinbaren nun, wie lange sie die Rechte behalten darf oder kann. Das ist nämlich immer eine Frage des Budgets.

Es ist möglich, diese für die komplette Dauer der Schutzfrist zu vereinbaren, in Österreich sind das 70 Jahre ab Veröffentlichung. Es ist aber auch eine kürzere Dauer möglich, oder eine immer wiederkehrende Verlängerung durch erneute Zahlungen eines Honorars.

Nun wird vereinbart, wo Susi die Tonaufnahmen veröffentlicht. Da gibt es die EU/EWR zur Auswahl, den DACH-Raum, speziell genannte Staaten, alles zusammen oder das Universum. Ja, tatsächlich, das Universum, heißt aber nichts anderes als örtlich unbeschränkt. Die Aliens sollen ja auch was davon haben ;-).

Bei beiden, sowohl bei der Zeit als auch bei der Örtlichkeit nimmt Matty zur Kenntnis, dass es durch die weltweite Abrufbarkeit, besonders aufgrund von Social Media zu einem sogenannten “overspill” kommen kann und eine vollständige Rückholung von Inhalten nicht immer möglich ist und eine gewisse Nutzung weiterhin stattfinden kann und wird. Ist aber wirtschaftlich gesehen dann nur mehr von geringer Bedeutung.

Susi kann auch mit Matty vereinbaren, ob die Rechteübertragung beschränkt oder unbeschränkt erfolgt. Nur für den Film, oder auch zur Eigen- oder Fremdwerbung. Für manche Filme werden auch Computerspiele entwickelt. Darf die Tonaufnahme zum Beispiel auch hier verwendet werden?

Die beiden machen sich auch aus, in welchen Medien veröffentlicht wird. Das reicht auch von mechanischen Tonträgern, über Social Media, TV, Kino, Streaming, Konzerte, Festivals, optional oder ebenfalls unbeschränkt möglich.

Das sind einige der Kriterien, die Einfluss auf die Höhe des Honorars oder der Lizenzgebühr haben. Im Fachjargon wird diese Master License, Sync Fee oder License Fee genannt.

Matty kann Susi Materialien in Form von Artwork, Bildern, Urheber- und Interpretenangaben, Promotionmaterial oder sonstigen Content zur Verfügung stellen, um ihr die Arbeit zu erleichtern. Was natürlich auch ihm nützt, da es ja auch Werbung für ihn bedeutet.

4. Exklusivität

Auch über die Exklusivität kann eine Vereinbarung getroffen werden. Würde bedeuten, dass bspw. für die gleiche Tonaufnahme, ab Beginn und während der Dauer des Vertrages mit Susi von Matty keine weitere Lizenz für dieses Werk an jemand anderes vergeben wird.

5. Honorar

Je nachdem, was hier vereinbart wird und natürlich auch bei wem es sich um den Lizenznehmer und Lizenzgeber handelt, hat es einen Einfluss auf die Höhe des Honorars. Ein großes Filmstudio hat sicherlich mehr Ressourcen zur Verfügung, als ein kleiner Regionalsender.
Außer einer reinen Honorarzahlung kann Matty auch eine prozentuelle Beteiligung an den Einnahmen mit Susi vereinbaren. Auch keine schlechte Sache.

Soweit ein grober Überblick was es mit so einer Lizenz auf sich hat. Natürlich gibt es hier noch wesentlich mehr Details die beachtet werden können oder müssen. Aber man bekommt eine Ahnung, wieso so eine Lizenz ihre Wichtigkeit und auch Richtigkeit hat.

In jedem Fall und unter allen Umständen sollte es für alle Beteiligten eine faire Sache sein.

Inhaltsverzeichnis

Bist du auch Musiker und willst den Sprung ins Business wagen?

Hier ein paar Empfehlungen, um deine Produktionen auf das nächste Level zu heben.

Oder brauchst du ein paar Musik Business Tipps? Absolut rein und unverfälscht. How ist really works. Die bekommst von Mr. Musicbiz Julian Angel?

Music. Sync. Money.

Geld verdienen mit Musik in Film, TV & Games

Autor Julian Angel

24,95 €

Super Produkt

Steinberg Value Edition - UR22mkII USB 2.0 Audio-Interface

umfangreiches Software-Paket, Recording-Zubehör (inkl. Cubase Elements, Cubasis LE, Groove Agent 5 Drum Studio uvm.)

119,00€

Super Produkt

Yamaha P-225 Digital Piano, Schwarz

Leichtes und tragbares Digital Piano mit der Graded-Hammer-Compact-Tastatur mit 88 gewichtetet Tasten und 24 Instrumentenklängen

664,00€

Super Produkt

Bewerte diesen Artikel

[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]

Das könnte dich interessieren…

Spezielle Frage? – Schreib’ uns!

Erzähle uns von deinem Projekt

DJ Dance Night

Orchestra Moods

Rocking Vibes